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Esther Happacher / Maria Bertel

Die Zuständigkeiten der Gemeinden in der Europaregion Tirol-Südtirol-Trentino

The legal framework for municipalities in the Euroregion

Abstract The local level of government is generally seen as the level of government that is most closely connected to the (local) population. For instance, municipalities are often responsible for securing the most basic public services. This also holds true for the municipalities in the Euroregion.

The population sizes of the municipalities north and south of the Brenner Pass are all rather similar, varying between approx. 50,000 and 120,000 inhabitants. Their respective legal ­situations differ, however, as the Euroregion consists of three areas – Tyrol, South Tyrol and Trentino – located in two different countries: Austria and Italy. Therefore a comparison of the different constitutional and legal backgrounds seems expedient.

In this article we analyse the situation of the municipalities in Tyrol, South Tyrol and Trentino from a legislative point of view, focusing on the legal framework for municipalities and, more specifically, on the competences of municipalities.

For this purpose, we take a closer look not only at the national constitutional law, but also at the constitution of the Federal State of Tyrol and the autonomy statutes of South Tyrol and Trentino. Moreover, we examine the sub-constitutional legal framework of these three regions.

This allows us to identify differences and similarities between communal competences. Those linked to basic public services, for example, can be found in all three regions.

The findings of our research could prove useful for legislators in Tyrol, South Tyrol and Trentino and encourage collaboration and cohesion within the Euroregion.

1. Einleitung

Die Gemeinde gilt als die bürgernahste Ebene der lokalen Selbstverwaltung. Ihr kommt eine generelle Befugnis zur Wahrnehmung der Interessen der örtlichen Gemeinschaft zu.1 Auch in der Europaregion Tirol-Südtirol-Trentino stellen die ins­gesamt 562 Gemeinden ein tragendes Element der öffentlichen Verwaltung dar, seien sie Kleinstgemeinden wie Gramais in Tirol mit 46 Einwohnern, Massimeno mit 125 Einwohnern im Trentino, das Südtiroler Laurein mit 337 Einwohnern oder die großen Städte wie Innsbruck (126.965 Einwohner), Bozen (106.110 Einwohner) und Trient (115.540 Einwohner).2

Im Folgenden soll der Rechtsrahmen für die Gemeinden in der Europaregion Tirol-Südtirol-Trentino in seinen wesentlichen Zügen dargestellt werden, wobei insbesondere auf die Zuständigkeiten eingegangen wird. Die Gemeinden in Südtirol und im Trentino sind – bis auf wenige minderheitenschutzspezifische Elemente – in denselben verfassungsrechtlichen Rahmen eingebunden, differenzierende Regelungen ergeben sich auf regional- und landesgesetzlicher Ebene. Sie werden deshalb gemeinsam dargestellt.

2 .Tirol

2.1 Rechtsquellen

Bestimmungen über die Gemeinden3 sind – neben den grundlegenden Bestimmungen in der österreichischen Bundesverfassung (konkret in den Artt. 115 ff B-VG4) – in der Tiroler Landesordnung 1989 (TLO)5 sowie in der Tiroler Gemeindeordnung (TGO)6 und für die Landeshauptstadt Innsbruck im Innsbrucker Stadtrecht7 zu finden.8

2.2 Bundesverfassungsrechtliche Vorgaben

Das B-VG trifft im Fünften Hauptstück, das der Selbstverwaltung gewidmet ist, relativ detaillierte Bestimmungen über die Gemeinden9, wobei Art. 115 Abs. 2 B-VG „[s]oweit nicht ausdrücklich eine Zuständigkeit des Bundes festgesetzt ist, … die Landesgesetzgebung … [zur Regelung des] Gemeinderecht[s]“ nach Maßgabe der Art. 115 ff B-VG ermächtigt.

Bundesverfassungsrechtlich ist so z. B. vorgesehen, dass die Gemeinden Gebietskörperschaften mit dem Recht auf Selbstverwaltung (vgl. Öhlinger/Eberhard 2014, 243) und Verwaltungssprengel (vgl. Öhlinger/Eberhard 2014, 246) sind (Art. 116 Abs. 1 B-VG), dass die Gemeinde selbstständiger Wirtschaftskörper ist (Art. 116 Abs. 2 B-VG; vgl. Öhlinger/Eberhard 2014, 245) sowie, wann aus einer Gemeinde eine Stadt mit eigenem Statut werden kann (Art. 116 Abs. 3 B-VG). Auch der Zusammenschluss von Gemeinden zu Gemeindeverbänden (Art. 116a B-VG) sowie die Gemeindeorgane (Art. 117 B-VG) sind grundsätzlich bundesverfassungsrechtlich festgelegt.

Schließlich sind auch die beiden Wirkungsbereiche der Gemeinde – der eigene und der übertragene – sowie die sich daraus ergebenden Vorschriften über die Gemeindeaufsicht vom Bundesverfassungsgesetzgeber (Art. 118 ff B-VG) geregelt.10

2.3 Landes(verfassungs)rechtliche Vorgaben

Die TLO befasst sich – gestützt auf die bundesverfassungsrechtlichen Vorgaben – in ihrem VI. Teil (Artt. 72 bis 78) mit den Gemeinden. Sie wiederholt teils die bundesverfassungsrechtlichen Vorgaben, teils konkretisiert sie diese. Als das schon Vorgegebene ergänzend können z. B. die Regelungen zum Bestand der Gemeinde (Art. 72 TLO) sowie die Bürgermitbestimmung (Art. 76 TLO) genannt werden. Schließlich verweist die TLO in Art. 78 auf die Gemeindeordnung und das Innsbrucker Stadtrecht, die weitere Bestimmungen über die Gemeindeorganisation enthalten.

2.4 Bestand der Gemeinde

Aufbauend auf der Vorgabe des Art. 116 Abs. 1 B-VG legt Art. 72 TLO fest, dass sich das Land Tirol in Gemeinden gliedert. Änderungen im Bestand der Gemeinden bedürfen nach der TLO je nach Grad der Veränderung eines Landesgesetzes oder einer Vereinbarung zwischen den Gemeinden. Während die Teilung von Gemeinden nur mittels Landesgesetz erfolgen kann, kann eine Vereinigung von Gemeinden und eine sonstige Änderung der Gemeindegrenzen nicht nur mittels Landesgesetz, sondern auch dann erfolgen, wenn die (betroffenen) Gemeinden dies vereinbaren (Art. 72 Abs. 2 TLO). Die TLO setzt keinerlei Voraussetzungen oder Bedingungen für Grenzänderungen, die Teilung und die Gemeindevereinigung auf; einzig die örtliche Verbundenheit der Bewohner und die Leistungsfähigkeit der Gemeinden soll bei Änderungen zu beachten sein.

Der Bestand der Gemeinden ist darüber hinaus landesverfassungsrechtlich nicht weiter geschützt.11 Die einzelnen Gemeinden werden lediglich im Anhang zur Tiroler Gemeindeordnung aufgelistet, der gegebenenfalls bei landesgesetzlichen und Änderungen mittels Gemeindevereinbarung bei Vereinigung von Gemeinden mit einfachem Gesetzesbeschluss geändert werden muss.

2.5 Berücksichtigung der Gemeinde in der Finanzverfassung und ­Regelungen über den Gemeindehaushalt

§ 2 Finanz-Verfassungsgesetz 1948 (F-VG)12 sieht vor, dass die Gebietskörperschaften „den Aufwand, der sich aus der Besorgung ihrer Aufgaben ergibt“, selbst tragen. Das F-VG trifft dabei u. a. grundsätzliche Regelungen über den Finanzausgleich, das Abgabenwesen sowie Finanzzuweisungen und Zuschüsse. Konkreteres ergibt sich aus dem Finanzausgleich (der in Form eines Finanzausgleichsgesetzes jeweils für mehrere Jahre ergeht und in dem auch die Gemeinden Berücksichtigung finden). Neben sogenannten geteilten Abgaben, ausschließlichen Gemeindeabgaben sowie Zuschüssen an die Gemeinden13 sind aus Gemeindesicht die sogenannten Gemeindeabgaben auf Grund freien Beschlussrechtes von Interesse (§ 15 Finanzausgleichsgesetz 2008 [FAG]14), wonach durch Beschluss Abgaben in vorgegebenen Bereichen selbst festgesetzt und eingehoben werden dürfen.

Schließlich trifft die Tiroler Gemeindeordnung nähere Bestimmungen über die Gemeindewirtschaft (§§ 68 ff) und den Gemeindehaushalt (§§ 88 ff).

Zu beachten haben die Gemeinden darüber hinaus auch den Stabilitätspakt 201215 und den Konsultationsmechanismus.16

2.6 Aufgaben der Gemeinde

Art. 74 TLO wiederholt die bundesverfassungsrechtlichen Vorgaben (Art. 118 B-VG), wonach die Gemeinden über einen eigenen und einen übertragenen Wirkungsbereich verfügen. Letzterer kann entweder vom Bund oder vom Land Tirol übertragen sein.

Während der übertragene Wirkungsbereich vom Bund oder vom Land übertragene Aufgaben umfasst, betrifft der eigene Wirkungsbereich gemäß Art. 118 Abs. 2 B-VG „alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden.“ Für solche Angelegenheiten gilt eine – schon bundesverfassungsrechtlich in Art. 118 Abs. 2 B-VG vorgegebene – Bezeichnungspflicht; daher ergibt sich der konkrete Umfang des eigenen Wirkungsbereiches erst aus den zuweisenden Bestimmungen (vgl. Eberhard 2012, 622–623).

Art. 118 Abs. 3 B-VG gibt an, was charakteristische Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches sind: So obliegt den Gemeinden die Bestellung von Gemeindeorganen und die Regelung der inneren Einrichtungen zur Besorgung der Gemeinde­aufgaben (Z 1), die Bestellung der Gemeindebediensteten und Ausübung der Diensthoheit (Z 2), die Ausübung der örtlichen Sicherheits- und Veranstaltungspolizei (Z 3), die Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde und die örtliche Straßenpolizei (Z 4), die Flurschutzpolizei (Z 5), die örtliche Marktpolizei (Z 6), die örtliche Gesundheitspolizei (Z 7), die Sittlichkeitspolizei (Z 8), die örtliche Bau- und Feuerpolizei sowie die örtliche Raumplanung (Z 9), der Bereich von öffentlichen Einrichtungen zur außergerichtlichen Vermittlung von Streitigkeiten (Z 10) sowie der Bereich der freiwilligen Feilbietung beweglicher Sachen (Z 11).

2.7 Kontrolle

Der Unterschied zwischen eigenem und übertragenem Wirkungsbereich zeigt sich insbesondere daran, dass die Gemeinden in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches „in eigener Verantwortung frei von Weisungen und unter Ausschluss eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde“ agieren (vgl. hierfür Art. 118 Abs. 4, Art. 119 B-VG, Art. 119a B-VG). Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches hat die Gemeinde im Auftrag und nach den Weisungen der Bundesgesetze und des Bundes bzw. der Landesgesetze und des Landes zu besorgen. Diese Angelegenheiten sind vom Bürgermeister zu besorgen (Art. 119 Abs. 2 B-VG).

Die Gemeinden unterstehen jedoch der Aufsicht des Bundes und des Landes; diese Aufsicht ist dahingehend auszuüben, dass die Gemeinden bei Besorgung des eigenen Wirkungsbereiches nicht die Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes verletzen, den Wirkungsbereich nicht überschreiten und die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllen (Art. 119a Abs. 1 B-VG). Art. 119a sieht darüber hinaus weitere Aufsichtsmittel vor, wie z. B. eine Auskunftspflicht und eine Mitteilungspflicht der Gemeinde gegenüber der Aufsichtsbehörde über im eigenen Wirkungsbereich erlassene Verordnungen (Art. 119 Abs. 4, Abs. 6 B-VG).

Darüber hinaus hat das Land Tirol das Recht, eine Kontrolle der Gemeindegebarung zu veranlassen (Art. 119a Abs. 2 B-VG). Diese wird vom Landesrechnungshof durchgeführt (Art. 67 Abs. 4 TLO).

Schließlich prüft auch der Rechnungshof gemäß Art. 127a Abs. 1 B-VG die Gebarung von Gemeinden mit mindestens 10.000 Einwohnern; kleinere Gemeinden können – unter bestimmten Voraussetzungen – auf begründetes Ersuchen der Landesregierung oder auf Beschluss des Landtages geprüft werden (Art. 127a Abs. 7, Abs. 8 B-VG).

2.8 Organe der Gemeinde

Die Tiroler Gemeindeordnung sieht – wiederum aufbauend auf den Bestimmungen des B-VG (Art. 117 B-VG) – als Organe der Gemeinde (§ 21 TGO) den Gemeinderat, den Gemeindevorstand, die für wirtschaftliche Unternehmen und Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit eingerichteten Ausschüsse sowie den Bürgermeister vor. In Stadtgemeinden führt der Gemeindevorstand die Bezeichnung „Stadtrat“.

Gemäß § 30 TGO ist der Gemeinderat das oberste Organ der Gemeinde. Er hat über alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden und die Geschäftsführung der übrigen Gemeindeorgane zu überwachen. § 30 TGO enthält auch eine Auflistung der Aufgaben des Gemeinderates. Es handelt sich dabei z. B. um die Erlassung von Verordnungen (Abs. 1 lit. a), den Abschluss einer Vereinbarung über die Vereinigung zu einer neuen Gemeinde und über die Änderung der Gemeindegrenzen (Abs. 1 lit. b), Aufgaben im Zusammenhang mit den Gemeindefinanzen (z. B. den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Liegenschaften [Abs. 1 lit. j], die Errichtung von und wesentliche Änderungen an wirtschaftlichen Unternehmen, die Beteiligung an wirtschaftlichen Unternehmen, die Einrichtung von Betrieben mit marktbestimmter Tätigkeit, die Erlassung einer Satzung für wirtschaftliche Unternehmen und Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit, den Erwerb und die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen sowie die Entsendung von Vertretern der Gemeinde in Organe von juristischen Personen, an denen die Gemeinde beteiligt ist [Abs. 1 lit. l] oder die Festsetzung des Voranschlages und die Genehmigung des Rechnungsabschlusses [Abs. 1 lit. q]) sowie die Entscheidung darüber, ob ein Gemeindeverband gebildet oder aus einem bestehenden Gemeindeverband ausgetreten werden soll (Abs. 1 lit. r).

Abhängig von der Gemeindegröße besteht der Gemeinderat aus 9 bis 21 Mitgliedern (§ 22 TGO), die von den Gemeindebürgern nach den Bestimmungen des Gemeindewahlrechts (Tiroler Gemeindewahlordnung 1994, Gesetz vom 6. Oktober 2011 über die Innsbrucker Wahlordnung 2011) gewählt werden.

Der Gemeindevorstand besteht aus dem Bürgermeister, dem Bürgermeister-Stellvertreter sowie einem oder mehreren weiteren Mitgliedern (§ 23 TGO). Die Mitglieder des Gemeindevorstands sind gleichzeitig Mitglieder des Gemeinderats.

2.9 Gemeindeamt

Beim Gemeindeamt handelt es sich um einen administrativen Hilfsapparat, der die Organe bei der Besorgung ihrer Aufgaben unterstützt (vgl. Berka 2014, 257). Vorstand des Gemeindeamtes ist der Bürgermeister, der unter anderem für die perso­nelle und sachliche Ausstattung des Gemeindeamtes zu sorgen und über die Verwendung der Gemeindebediensteten zu verfügen hat (§ 58 Abs. 1 und 2). Der Bürgermeister hat auch einen Amtsleiter für das Gemeindeamt zu bestellen, der je nach Gemeindegröße dieses Amt hauptberuflich ausüben und – ebenso abhängig von der Gemeindegröße – unter Umständen auch rechtskundig sein muss (§ 58 Abs. 3).

2.10 Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden

Art. 116a B-VG ermöglicht den Zusammenschluss von Gemeinden durch Vereinbarung (die von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden muss) zu Gemeindeverbänden (vgl. dazu ausführlich Bußjäger 2013 und Sonntag in diesem Band). Zweck der Gemeindeverbände ist die gemeinsame Besorgung von Gemeindeangelegenheiten. Die aufsichtsbehördliche Genehmigung darf jedoch nur dann erteilt werden, wenn „im Falle der Besorgung von Angelegenheiten der Hoheitsverwaltung die Funktion der beteiligten Gemeinden als Selbstverwaltungskörper nicht gefährdet [wird …] und im Falle der Besorgung von Angelegenheiten der Gemeinden als Träger von Privatrechten aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Interesse der beteiligten Gemeinden gelegen ist“ (Art. 116a Abs. 1 B-VG; vgl. Berka 2014, 263). Daneben können Gemeindeverbände auch durch den zuständigen Gesetzgeber und die Landesregierung (§ 130 TGO) gebildet werden (Art. 116a Abs. 2 B-VG).

Darüber hinaus sind auch Absprachen der Gemeinden über den eigenen Wirkungsbereich möglich (Art. 116b B-VG). Nähere Bestimmungen zu Gemeindeverbänden und Vereinbarungen über den eigenen Wirkungsbereich trifft der Tiroler Landes(verfassungs)gesetzgeber in Artt. 77 f TLO und in §§ 129 ff TGO.

2.11 Interessenvertretung

Die Vertretung der Interessen der Gemeinden und Städte obliegt gemäß Art. 115 Abs. 3 B-VG dem Österreichischen Gemeindebund und dem Österreichischen Städtebund (vgl. Berka 2014, 263). Der Gemeindebund ist dabei in Landesverbände gegliedert; in Tirol ist daher der Tiroler Gemeindeverband für die Interessenvertretung der Gemeinden zuständig.17

3. Südtirol und Trentino

3.1 Rechtsquellen

Bestimmungen über die Gemeinden finden sich in der italienischen Verfassung (im Folgenden: Verfassung) und im Sonderstatut für die Autonome Region Trentino-Südtirol DPR Nr. 670 vom 31. August 197218 (im Folgenden: Autonomiestatut). Da Art. 4 Nr. 3 Autonomiestatut der Region die primäre Gesetzgebungsbefugnis19 im Bereich der Regelung der Ordnung der lokalen Körperschaften einschließlich der Wahlordnung20 und im Bereich der Grundsätze der Personalordnung der Gemeinden (Art. 65 Autonomiestatut) zuweist, finden sich weitere grundlegende Bestimmungen zu den Südtiroler und den Trentiner Gemeinden in der einschlägigen Regio­nalgesetzgebung.

3.2 Verfassungsgesetzliche Vorgaben: Verfassung

Art. 5 der Verfassung sieht die lokale Selbstverwaltung als grundlegendes Prinzip der Verfassung an, das die Demokratie und die Freiheit des Einzelnen sicherstellt (vgl. Ambrosi 2004, 29). Die Reform von 2001 (Verfassungsgesetz Nr. 3 vom 18.Oktober 200121) betonte dieses Prinzip zugunsten der Gemeinden. Als autonomen Körperschaften mit eigenem Statut, Befugnissen und Aufgaben (Art. 114 Abs. 2 Verfassung) kommen den Gemeinden nunmehr die allgemeinen Verwaltungsbefugnisse zu (Art. 118 Abs. 1 Verf.). Allerdings kann der (staatliche oder regionale) Gesetzgeber diese Verwaltungsbefugnisse unter Berücksichtigung der Prinzipien der Subsidiarität, Angemessenheit und Differenzierung auf eine übergeordnete Ebene verlagern, wenn eine einheitliche Ausübung als erforderlich angesehen wird. Den Gemeinden steht Verordnungsbefugnis zur Regelung ihrer Organisation und zur Wahrnehmung der ihnen zuerkannten Aufgaben zu (Art. 117 Abs. 6 Verf.), ebenso finanzielle Selbstverwaltung (Art. 119 Verf.).

Eine weitere Aufwertung der Gemeinden bedeutete die Abschaffung der seit 1948 bestehenden Kontrollfunktion der Region gegenüber den Beschlüssen der Gemeinden sowie die Verpflichtung für die Regionen, in ihren Statuten den sogenannten Rat der lokalen Autonomien als beratendes Organ zwischen Region und lokalen Körperschaften vorzusehen (Art. 123 Abs. 4 Verf.). Damit sind die Gemeinden in die für sie relevanten Entscheidungsprozesse der regionalen Ebene einzubeziehen. Der Staat verfügt über ausschließliche Gesetzgebungsbefugnis hinsichtlich der Wahlgesetzgebung, der Regierungsorgane und der grundlegenden Aufgaben der Gemein­den (Art. 117 Abs. 2 lit. p Verf.). Bisher hat der staatliche Gesetzgeber diese Kompetenz vor allem hinsichtlich der Definition der grundlegenden Aufgaben noch nicht organisch wahrgenommen, so dass sich die Aufgaben der Gemeinden wei­terhin aus einer Fülle von staatlichen, aber auch regionalen Regelungen ergeben (vgl. Vandelli 2015, 194 – 201).

3.3 Verfassungsgesetzliche Vorgaben: Autonomiestatut

Für die Gemeinden in den Autonomen Provinzen Bozen und Trient gelten weitere im Autonomiestatut enthaltene verfassungsgesetzliche Vorgaben. Charakteristisch für den Rechtsrahmen der Gemeinden in Südtirol und im Trentino ist, dass das 1971 zugunsten einer umfassenden Gesetzgebungs- und Verwaltungsautonomie der beiden Autonomen Provinzen Bozen und Trient umgestaltete Autonomiestatut als Verfassungsgesetz die Beziehungen zwischen Region und Gemeinden in einer von der Verfassung abweichenden Weise regelt (vgl. Vandelli 2015, 324).

Die Gemeinden Südtirols müssen die Vorschriften hinsichtlich der verhältnismäßigen Vertretung der Sprachgruppen (ethnischer Proporz) in den Organen (Art. 61 Autonomiestatut) beachten, insbesondere besteht das Recht jeder im Gemeinderat mit mindestens zwei Mitgliedern vertretenden Sprachgruppe, auch im Gemeindeausschuss vertreten zu sein (Art. 62 Autonomiestatut).

Was die Zuständigkeiten der Gemeinden anbelangt, zielt das Autonomiestatut primär auf die Ausgestaltung der Landesautonomie ab und befasst sich wenig mit der Autonomie der Gemeinden (vgl. Ambrosi 2004, 28). Die Verwaltungsbefugnisse sind entsprechend dem Modell der Verfassung von 1948 den Autonomen Provinzen und der Region in allen Bereichen ihrer Gesetzgebungsbefugnis zugeordnet (Art. 16 Autonomiestatut), die Region delegiert sie in der Regel an die Gemeinden, die Autonomen Provinzen hingegen „können“ sie den Gemeinden delegieren, womit die zentrale Rolle der Länder unterstrichen wird (Art. 18 Autonomiestatut). Die Aufwertung der Autonomie der Gemeinden durch die Reform von 2001 hat in der Rechtsordnung des Autonomiestatuts kaum direkte Auswirkung gezeigt. Art. 10 Verfassungsgesetz Nr. 3/2001 bestimmt nämlich, dass eine Ausdehnung der Reform auf die Sonder­autonomie vor einer zukünftigen, durch Verfassungsgesetz zu verwirklichenden Anpassung des Autonomiestatuts nur insofern stattfindet, als dadurch weitere Formen der Autonomie für die Provinzen (oder Region) verwirklicht werden. Eine Ausdehnung der Autonomie der Gemeinden durch die grundsätzliche Zuerken­nung der allgemeinen Verwaltungsbefugnis wurde aufgrund der damit verbundenen Einschränkung der Verwaltungsautonomie der Autonomen Provinzen bzw. Region vom Verfassungsgerichtshof abgelehnt.22

Auswirkungen zeigt die Reform in der Übernahme einiger Regelungen der Verfassungsreform, etwa hinsichtlich des in Art. 123 Abs. 4 Verf. verankerten Rats der lokalen Autonomien. In Südtirol ist dieses beratende Organ als Rat der Gemeinden im Landesgesetz Nr. 4 vom 8. Februar 201023 geregelt, das Trentino hat den Rat der lokalen Autonomien mit dem Landesgesetz Nr. 7 vom 15. Juni 200524 errichtet.

Das Autonomiestatut ordnet zudem den Autonomen Provinzen (und nicht der Region) eine Reihe von Zuständigkeiten hinsichtlich der Gemeinden zu, vor allem im Bereich der Gemeindefinanzen (Art. 80 – 81 Autonomiestatut). Die Rolle der Gemeinden im Autonomiestatut ist folglich vor allem durch die Beziehungen zu den Autonomen Provinzen geprägt.

3.4 Regionalgesetzliche Vorgaben

Die Region hat ihre Gesetzgebungszuständigkeit durch mehrere Gesetze ausgeübt. Die wichtigsten einschlägigen Regelungen zur Ordnung der Gemeinden sind im DPReg Nr. 3/L vom 1. Februar 2005 i.g.F. – Einheitstext der Regionalgesetze über die Ordnung der Gemeinden der Autonomen Region Trentino-Südtirol25 (im Folgenden: Einheitstext) – enthalten sowie im Regionalgesetz Nr. 3 vom 30. November 199426 über die Gemeindewahlen.

Die regionalgesetzlichen Regelungen enthalten sowohl gemeinsame als auch unter­schiedliche Regelungen für die Gemeinden der beiden Provinzen. Unterschiedliche Bestimmungen betreffen etwa den Gemeindeausschuss, der in Südtirol auf Vorschlag des Bürgermeisters vom Gemeinderat gewählt wird (Art. 2 Abs. 4 Regio­nal­gesetz Nr. 3/1994), während im Trentino die Mitglieder vom Bürgermeister benannt­ werden (Art. 2 Abs. 3 Regionalgesetz Nr. 3/1994). Auch das Wahlsystem ist unterschiedlich geregelt: im Trentino gilt das Verhältniswahlsystem in Gemeinden bis 3.000 Einwohner, in Südtirol ab 13.000 (Art. 16 Regionalgesetz Nr. 3/1994).

In einigen Bereichen sind die Autonomen Provinzen für die Detailregelung zuständig. Als Beispiel sei Artikel 57 Einheitstext angeführt, der die beiden Autonomen Provinzen zuständig sieht, die Formen der übergemeindlichen Zusammenarbeit im Detail zu regeln und dabei festzulegen, wann diese obligatorisch zu erfolgen hat. Diese Kompetenzlage führt naturgemäß zu unterschiedlichen Regelungen.

3.5 Bestand der Gemeinden

Eine Änderung des Gemeindegebietes, des Namens oder die Errichtung neuer Gemeinden ist nur unter Einbeziehung der betroffenen Bevölkerung durch eine Volksbefragung möglich, zuständig ist der Regionalgesetzgeber (Art. 7 Abs. 1 Autonomiestatut, vgl. Art. 133 Abs. 2 Verf.).

3.6 Gemeindefinanzen

Den Autonomen Provinzen kommt eine primäre Gesetzgebungsbefugnis im Bereich Lokalfinanzen und -steuern zu (Art. 80 Autonomiestatut). Sie sind verpflichtet, den Gemeinden geeignete finanzielle Mittel zur Erreichung ihrer Zielsetzungen und Ausübung ihrer Befugnisse zur Verfügung zu stellen (Art. 81 Abs. 2 Autonomiestatut). Genauso kontrollieren sie die Gemeinden hinsichtlich der Erreichung der Ziele des internen Stabilitätspakts, den die Autonome Provinz jeweils zu verantworten hat (vgl. Art. 79 Abs. 3 Autonomiestatut). Dem Rechnungshof steht allerdings die allgemeine Kontrolle über die finanzielle und wirtschaftliche Gebarung der Gemeinden zu.27

Die Finanzautonomie der Gemeinden wird insbesondere durch die landesgesetzlichen Regelungen in Ausführung von Art. 80 und 81 Autonomiestatut und Art. 17 der Durchführungsbestimmung DPR Nr. 268 vom 16. März 1992 näher ausgestaltet. Die Provinzen gewährleisten eine ausgeglichene Entwicklung des Finanzwesens der Gemeinden und stellen die Finanzierung der Gemeinden vor allem durch vom Landesbudget gespeiste Fonds sicher (vgl. Negri 2006, 391). Neben diesen Zuweisungen der Länder verfügen die Gemeinden auch über eigene Einnahmen, die sich aus Gemeinde­steuern und Gebühren zusammensetzen (vgl. Denicolò et al. 2016, 187). Dazu gehören die Gemeindeimmobiliensteuer, Zuschläge auf die Einkommenssteuer und weitere Steuern wie die Steuer auf Werbetätigkeiten sowie Gebühren (z. B. Wasser, Abwasser, Müll, Kindergärten). Hinzu kommen Einnahmen etwa aus Strafen, Vermietungen oder Parkplatzgebühren.

Allerdings befindet sich die Finanzierungsstruktur der Gemeinden im Umbruch, da das auf Kopfquoten basierende System auf eine die tatsächlich ausgeübten Funktionen und die Finanzkraft berücksichtigende Finanzierung umgestellt wird (für die Autonome Provinz Bozen vgl. Denicolò et al. 2016, 186 – 192).

Die Finanzierung wird zwischen dem Landeshauptmann und einer Vertretung der Gemeinden verhandelt. Die Funktion der Vertretung der Gemeinden nimmt nunmehr der Rat der Gemeinden (Art. 8 Landesgesetz Südtirol Nr. 4/2010) bzw. der Rat der Lokalautonomien wahr (Art. 1 Abs. 1 bis Landesgesetz Trentino Nr. 7/2005).

3.7 Zuständigkeiten: Eigener Wirkungsbereich

Art. 2 Abs. 1 Einheitstext bestimmt, dass den Gemeinden „sämtliche Verwaltungsfunktionen örtlichen Belanges in Bezug auf die kulturelle, soziale und wirtschaftliche Entwicklung der Bevölkerung“ obliegen. Diese Aufgaben werden allgemein als jene des eigenen Wirkungskreises bezeichnet und beziehen sich auf die Bevölkerung und das Gemeindegebiet, insbesondere hinsichtlich der personen- und gemeinschaftsbezogenen Dienste, der Gestaltung und der Nutzung des Territoriums und der wirtschaftlichen Entwicklung. Der Gemeinde kommt somit eine generelle Zuständigkeit zu.

Die Gemeinden verfügen ebenso über „Satzungs-, Ordnungs-, Organisations- und Verwaltungsbefugnis“ (Art. 1 Abs. 4 Einheitstext) sowie über Finanzautonomie (Art. 1 Abs. 5 Einheitstext). Ihre Satzungsbefugnis umfasst innerhalb der regionalgesetzlichen Vorgaben unter anderem die Regelung der Zuständigkeitsbereiche der Organe, der Zusammenarbeit zwischen Gemeinden, der Bürgerbeteiligung und der direkten Demokratie, des Zugangs zu Informationen für die Bürger sowie die internen Kontrollen.

Ein wichtiger Bereich gemeindlicher Aufgaben ist die örtliche Raumordnung und die Regelung bzw. Überwachung der Bautätigkeit (vgl. Denicolò et al. 2016, 183). Ebenso gehört die Wahrnehmung lokaler öffentlicher Dienste wie die Trinkwasser- und Stromversorgung oder die Abwasser- und Müllentsorgung, die Bibliotheken oder andere Freizeiteinrichtungen zu den Aufgaben der Gemeinden (vgl. Negri 2006, 43). Art. 58 Einheitstext sieht die Autonomen Provinzen zur Regelung der lokalen öffentlichen Dienste auf Gemeindeebene zuständig (vgl. Negri 2006, 383).

Ein weiteres Aufgabengebiet ist die Koordinierung der Öffnungszeiten von Handelsbetrieben, der öffentlichen Dienste und der Behörden, die vom Bürgermeister im Rahmen der landesgesetzlichen Vorgaben und der Richtlinien des Gemeinderats wahrgenommen wird (Art. 29 Abs. 6 Einheitstext). Ebenfalls in die Zuständigkeiten fallen Gemeindepolizei oder Seniorenwohnheime (vgl. Passigli 2013, 177–178).

3.8 Zuständigkeiten: Übertragene Landeszuständigkeiten

Neben den Befugnissen des eigenen Wirkungsbereichs nehmen die Gemeinden auch übertragene Befugnisse wahr, die von Region oder Provinz im Sinne von Art. 18 Autonomiestatut auf „einzelne Gemeinden oder auf zusammengeschlossene Gemeinden übertragen, delegiert oder subdelegiert werden“ (Art. 2 Abs. 2 Einheitstext). Als Beispiel mögen die Befugnisse im Bereich der öffentlichen Fürsorge und Wohlfahrt dienen, die in der Autonomen Provinz Bozen an die Gemeinden delegiert sind.28

Obwohl die Reform von 2001 die rechtliche Stellung der Gemeinden im Autonomiestatut grundsätzlich nicht berührt hat, kam es in den letzten Jahren doch zu einer zunehmenden Aufwertung ihrer Rolle im Autonomiesystem durch eine Erweiterung der Funktionen der Gemeinden im Zuge der Übertragung von Verwaltungsbefugnissen von Seiten der Autonomen Provinzen. Die systematische Einbeziehung des Rates der Gemeinden bzw. des Rates der lokalen Autonomien in die Gesetzgebungs- und Verwaltungstätigkeit der Autonomen Provinzen, durch welche die Interessen der lokalen Ebene eingebracht werden, spielt hier sicherlich eine wesentliche Rolle.

Mit dem Landesgesetz Nr. 3 vom 16. Juni 200629 hat die Autonome Provinz ­Trient im Zuge der Neugestaltung ihrer institutionellen Struktur eine Reihe von Regelungen im Bereich der Rolle und Aufgaben der Gemeinden getroffen. In diesem Rahmen überträgt die Provinz Verwaltungsbefugnisse an die Gemeinden unter der Voraussetzung, dass diese Befugnisse keine einheitliche Ausübung auf Landesebene erfordern und mit den Dimensionen der betreffenden Gebiete kompatibel sind (Art. 4 Abs. 1 Landesgesetz Trentino Nr. 3/2006). Das Landesgesetz zielt insbesondere auf eine Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden ab (siehe Art. 4 bzw. 8 Landesgesetz Trentino Nr. 3/2006), da in vielen Fällen die Ausübung der delegierten Verwaltungsbefugnisse in übergemeindlicher Form vorgesehen ist.

Art. 8 Abs. 4 Landesgesetz Trentino Nr. 3/2006 i.g.F. überträgt folgende Verwaltungsbefugnisse an die Gemeinden, die verpflichtend übergemeindlich ausgeübt werden müssen: Schulfürsorge; öffentliche Fürsorge und Wohlfahrt einschließlich der Sozialdienste und der Freiwilligendienste; öffentlicher und geförderter Wohnbau; Urbanistik, Wirtschaftsprogrammierung, sozio-ökonomische Programmierung auf lokaler Ebene, auch im Rahmen von einschlägigen Übereinkünften mit der Provinz; Planung der übergemeindlichen Infrastrukturen von lokalem Interesse einschließlich des Schulsektors; jede weitere, im Einvernehmen mit dem Rat der lokalen Autonomien festgelegte Befugnis.

Ohne Verpflichtung zur übergemeindlichen Ausübung stehen den Gemeinden die Verwaltungsbefugnisse zu hinsichtlich der Freiwilligen Feuerwehr, der Bauten und Maßnahmen im lokalen Interesse hinsichtlich des Zivilschutzes, der Notmaßnahmen und der Wiederherstellung nach Schäden, die durch Naturkatastrophen verursacht wurden (Art. 8 Abs. 5 Landesgesetz Trentino Nr. 3/2006).

In Südtirol kam es bisher noch nicht zu einer derartigen grundlegenden institutionellen Reform im Sinne einer umfassenderen Übertragung von Zuständigkeiten des Landes auf die Gemeinden. Allerdings wurden bereits im Rahmen einer politischen und technischen Arbeitsgruppe zwischen Land und Gemeinden Themenbereiche ermittelt, in denen Verfahren vom Land an die Gemeinden übertragen werden könnten (vgl. Südtiroler Gemeindenverband 2015, 31). Diese Themenbereiche betreffen eine reichhaltige Palette an Landeskompetenzen und umfassen folgende Bereiche: Bildung und Kulturförderung; Familie und Kleinkinderbetreuung; Gesundheit und Sport; Handel und Berufsausübung; Jugendarbeit; Landwirtschaft; Lizenzen und Sperrstunden; Raumordnung, Landschaftsschutz, Forst; Soziales und Arbeit; Straßen und Wegenetz; Bewilligungen im Tourismusbereich; Umwelt (Luft, Lärm, Abwasser, Strom); Wohnbau; Zivilschutz. 2017 soll etwa im Rahmen der Neuregelung im Bereich Raumordnung und Landschaft ein Großteil der Verwaltungsaufgaben an die Gemeinden übertragen werden (vgl. Denicolò et al. 2016, 183).

Zudem strebt die Autonome Provinz Bozen seit 2012 im Rahmen der Gemeindefinanzierung eine effizientere Wahrnehmung der Aufgaben der Gemeinden durch Zusammenarbeit an (vgl. Südtiroler Gemeindenverband 2013, 25 – 26). Im Rahmen der Finanzvereinbarungen zwischen Land und Gemeinden von 2012 wurde festgelegt, dass in jenen Bereichen, die Personal betreffen, je nach Gemeindegröße bis Ende 2014 ein oder zwei Dienste gemeinsam erbracht werden müssen. Beispiele für derartige Bereiche sind etwa der Gemeindesekretär, die Gemeindepolizei, die Bauämter oder die Bibliotheken (vgl. Denicolò et al. 2016, 185). Damit wird die Fusionierung von Kleingemeinden vermieden, da ein derartiges Vorgehen aufgrund der Erfahrungen aus der Zeit des Faschismus tabu ist (vgl. Denicolò et al. 2016, 185).

3.9 Zuständigkeiten: Befugnisse des Bürgermeisters

Der Bürgermeister übt als Amtsträger des Staates eine Reihe von staatlichen Befugnissen aus (vgl. Vandelli 2014, 159 – 160; Negri 2006, 43). Es handelt sich insbesondere um Befugnisse im Bereich der Wahlen (Wählerlisten), des Meldewesens (z. B. Führung der Register) und des Standesamtes (z. B. Eheschließungen) sowie der Daten­erhebung (vgl. Artt. 14 und 31 Einheitstext). Die Finanzierung obliegt dem Staat.

Zudem kann und muss der Bürgermeister Dringlichkeitsmaßnahmen ergreifen, wenn es gilt, einer schweren Gefährdung der Sicherheit von Personen im Bereich Gesundheit, Hygiene, Bauten und im Zuständigkeitsbereich der Gemeindepolizei vorzubeugen bzw. diese abzuwenden und zu beseitigen (Art. 32 Einheitstext).

3.10 Kontrolle

Gemäß Art. 54 Abs. 5 Autonomiestatut obliegt der Landesregierung die Aufsicht und Kontrolle über die Gemeindeorgane, darin eingeschlossen auch die allgemeine Ersatzmaßnahme bei Unterlassung von Handlungen, die die Gemeindeorgane verpflichtend zu setzen haben (vgl. Art. 82 Einheitstext). Art. 78 Einheitstext verweist darauf, dass seit dem Tag des Inkrafttretens der Verfassungsreform von 2001 jedenfalls die Kontrollen über die Handlungen der Gemeinden als eingestellt gelten. Zudem ist die Landesregierung zuständig, die Gemeinderäte unter anderem bei verfassungswidrigen Handlungen, bei schweren und fortgesetzten Gesetzesverletzungen oder falls die normale Tätigkeit der Organe und Dienste nicht gewährleistet werden kann zu suspendieren bzw. den Gemeinderat aufzulösen oder einen Kommissar zu ernennen (vgl. Art. 83 Einheitstext). Letztere Konstellation liegt etwa beim Tod des Bürgermeisters vor oder wenn in der Autonomen Provinz Bozen die Wahl des Gemeindeausschusses nicht innerhalb von 30 Tagen ab Verkündung der Gewählten ­erfolgt. Betreffen die außerordentlichen Maßnahmen Gemeinden mit über 20.000 Einwohnern (z. B. Trient, Bozen), ist der Staat zuständig (Art. 54 Abs. 5 Autonomiestatut), die Ausübung der vom Staat übertragenen Funktionen überwacht der Regierungskommissar (Art. 87 Abs. 1 lit. b Autonomiestatut).

Zur Kontrolle im Bereich der Finanzen siehe vorstehend unter Punkt 3.6.

3.11 Organe

Die Organe der Gemeinden sind der Bürgermeister, der Gemeinderat und der Gemeindeausschuss (Art. 11 Einheitstext). Sowohl Gemeinderat als auch Bürgermeister werden direkt gewählt (Art. 16 bzw. 3 Regionalgesetz Nr. 3/1994); zum Gemeindeausschuss siehe vorstehend unter Punkt 3.4.

Der Gemeinderat ist das politisch-verwaltungsmäßige Leitungs- und Kontroll­organ (Art. 26 Abs. 1 Einheitstext). Er hat Richtlinienkompetenz und nimmt die Kontrollfunktion gegenüber Bürgermeister und Ausschuss wahr. Zu seinen Kompetenzen gehört unter anderem der Beschluss der Satzung der Gemeinde und ihrer Verordnungen, des Haushaltes, der Raumordnungs- und Bauleitpläne oder der Programme für öffentliche Arbeiten.

Der Gemeindeausschuss ist das Exekutivorgan und nimmt all jene Befugnisse wahr, die nicht dem Rat oder dem Bürgermeister zukommen (Art. 28 Einheitstext).

Der Bürgermeister vertritt die Gemeinde nach außen, er beruft den Gemeindeausschuss und den Gemeinderat ein (Art. 29 Abs. 2 Einheitstext).

Zu erwähnen ist auch der Gemeindesekretär, der in jeder Gemeinde vorhanden sein muss und den Gemeindeorganen zur Seite steht. Ursprünglich ein Funktionär des Staates, wurde diese Figur italienweit einer (2010 abgeschafften) Agentur zugeordnet (vgl. Vandelli 2015, 267 – 268). In Südtirol und im Trentino ist er jedoch ein Angestellter der Gemeinde, zugleich der höchste Beamte der Gemeindeverwaltung und wird nach einer Befähigungsprüfung und einem Wettbewerb vom Gemeinderat ernannt (vgl. Negri 2006, 382 – 383).

3.12 Zusammenarbeit der Gemeinden

Die Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden wird grundlegend durch den Landesgesetzgeber geregelt. Art. 57 Einheitstext sieht den Landesgesetzgeber zuständig, um innerhalb des vom Einheitstext vorgegebenen Rahmens30 die Formen des Zusammenschlusses und der Zusammenarbeit zur gemeinsamen Wahrnehmung von Funktionen und Dienstleistungen zu regeln. Für die Autonome Provinz Bozen bestehen Sonderregelungen, z. B. sind einige Formen wie die in Art. 62 Einheitstext vorgesehene öffentlich-rechtliche Gemeindevereinigung (Art. 66 Abs. 1 Einheitstext) ausgeschlossen.

Südtirol hat mit Landesgesetz Nr. 7 vom 20. März 199131 Bezirksgemeinschaften als Körperschaften öffentlichen Rechts eingerichtet, um dadurch die gemeinsamen Belange der betreffenden Gemeinden hinsichtlich der kulturellen, sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Entwicklung wahrzunehmen. Ihnen können von Land und Gemeinden Aufgaben übergemeindlichen Charakters übertragen werden.

Die Autonome Provinz Trient hat im Rahmen der Neuordnung ihrer institutionellen Beziehungen zu den Gemeinden durch das Landesgesetz Nr. 3/2006 auch die übergemeindliche Zusammenarbeit neu geregelt und Talgemeinschaften als öffentlich-rechtliche Körperschaft32 eingerichtet, in der sich Gemeinden zur gemeinsamen Wahrnehmung von Funktionen, Aufgaben und Dienstleistungen, die zum Teil auch verpflichtend ist, zusammenschließen.

3.13 Interessenvertretung und institutionelle Vertretung

Eine gesamtstaatliche Interessenvertretung besteht im Rahmen der Associazione Nazionale Comuni Italiani ANCI.33 Diese nimmt die Vertretungsfunktionen der Gemeinden auf gesamtstaatlicher Ebene wahr, etwa im Rahmen der Ständigen Konferenz Staat – Städte und Lokalautonomien.34 Da die Gemeinden im Trentino und in Südtirol jedoch in vielen wichtigen Belangen ihren Ansprechpartner in den Autonomen Provinzen haben, etwa hinsichtlich der Finanzen oder der Frage der Befugnisse, spielen die Interessenvertretungen auf Landesebene in Form des Südtiroler Gemeindenverbandes und des Consorzio dei Comuni Trentino eine wesentliche Rolle, etwa auch hinsichtlich des Rates der Gemeinden35 bzw. des Rates der Lokalautonomien.36

Die institutionelle Vertretung der Gemeinden im Trentino und in Südtirol gegenüber den Autonomen Provinzen nimmt nunmehr der Rat der Lokalautonomien bzw. der Rat der Gemeinden wahr. Sie sind in die Entscheidungsfindung von Landesregierung und Landtag in allen Belangen der Gemeinden durch Stellungnahmen einzubeziehen.37

4. Schlussbetrachtungen

Schon die Ausgangslage der gesetzlichen Regelungen über die Gemeinden in der Europaregion ist eine ähnliche: Sowohl für Tirol als auch für Südtirol und das Trentino gilt, dass Rechtsquellen verschiedener Natur zusammenwirken. Für Tirol sind es die Bundes- und Landesverfassung sowie einfache Landesgesetze, für Südtirol und das Trentino sind es die Verfassung, das Autonomiestatut, regionale Gesetze und die Gesetze der Autonomen Provinzen.

Ähnlichkeiten zeigen sich auch bei den Regelungen über den Bestand der Gemeinden, über ihre Finanzierung und ihre Organe. Auch eine Interessenvertretung ist für alle Gemeinden in der Europaregion nach Maßgabe der jeweiligen gesetzlichen Regelungen vorgesehen, wobei in Südtirol und im Trentino die Gemeinden verpflichtend über den Rat der Gemeinden bzw. der Lokalautonomien in die Entscheidungsprozesse auf Landesebene einzubeziehen sind.

Auch die Aufgaben bzw. Zuständigkeiten der Gemeinden gleichen sich: Dabei geht es insbesondere um Aufgaben, die einen lokalen Bezug aufweisen bzw. geeignet sind, von der lokalen Ebene wahrgenommen zu werden. Den Gemeinden kommen so wesentliche Verwaltungsfunktionen im Bereich der Daseinsvorsorge (insbesondere in deren jeweiligen eigenen Wirkungsbereich) zu. Dies betrifft z. B. die örtliche Sicherheits- und Veranstaltungspolizei, die Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde und die örtliche Straßenpolizei (Tirol) oder die Wahrnehmung lokaler öffentlicher Dienste, wie Trinkwasser- und Stromversorgung und die Abwasser- und Müllentsorgung (Südtirol und Trentino). Wichtige Bereiche wie die Überwachungsfunktion der örtlichen Baupolizei und die örtliche Raumordnung gehören ebenso dazu (Tirol, Südtirol, Trentino). Im Unterschied zu den Gemeinden Tirols (wo diese Bereiche landesgesetzlich geregelt sind) kommt den Gemeinden in Südtirol und im Trentino im Rahmen ihres Satzungsrechts unter anderem auch die Regelung über die direkte Demokratie in der Gemeinde oder die Gemeindezusammenarbeit zu.

Die Gemeinden nehmen jedoch nicht nur Aufgaben im sogenannten eigenen Wirkungsbereich wahr, sondern auch vom Land und vom Bund sowie von der Re­gion und den Autonomen Provinzen übertragene Aufgaben. Hervorzuheben ist hierbei, dass diesbezüglich im Trentino durch das Landesgesetz von 2006 den Gemeinden weitgehende Verwaltungsbefugnisse übertragen wurden und insbesondere großes Augenmerk auf die übergemeindliche Ausübung der Aufgaben gelegt wurde. Für Südtirol ist ein derartiges Landesgesetz noch ausständig, Themenbereiche dafür wurden jedoch schon ausgearbeitet und im Rahmen der Gemeindefinanzierung wurde großer Wert auf die übergemeindliche Wahrnehmung von Diensten gelegt. Das Thema der Gemeindezusammenarbeit und der gemeinsamen Bewältigung von Aufgaben spielt folglich eine zunehmende Rolle.

Im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Zuständigkeiten bzw. Aufgaben steht auch die Frage nach der Kontrolle: Kontrollfunktionen werden für die Gemeinden in Südtirol und im Trentino von der Landesregierung sowie betreffend die Finan­zen vom Rechnungshof wahrgenommen, hinsichtlich der übertragenen staat­lichen Funktionen vom Regierungskommissar. Auch die Gemeinden in Tirol unterliegen der Kontrolle des Landesrechnungshofs und ab einer bestimmten Größe des Rechnungshofs. Darüber hinaus unterliegen die Gemeinden Tirols der Aufsicht von Bund und Land (eigener Wirkungsbereich) oder sind überhaupt über Weisungszusammenhänge in den staatlichen Verwaltungsapparat eingebunden (übertragener Wirkungsbereich).

Anmerkungen

1 Vgl. Artt. 2 und 4 Europäische Charta der kommunalen Selbstverwaltung 1988.

2 Die Daten beziehen sich auf das Jahr 2014 und sind abrufbar unter www.tirol.gv.at/statistik-budget/statistik/gemeindedaten/ (Tirol) bzw. www.provincia.bz.it/astat/download/JB2015_K3.pdf (Südtirol) und unter www.statweb.provincia.tn.it/ (Trentino).

3 Gemeint sind damit die Ortsgemeinden (vgl. weiterführend zu den vom B-VG vorgesehenen, aber noch durch einen Akt des Bundesverfassungsgesetzgebers einzuführenden Gebietsgemeinden, Berka 2014, 254; Holoubek et al. 2013).

4 BGBl 1/1930, zuletzt geändert durch BGBl I 102/2014. Vgl. dazu die Beiträge in Pabel 2014 sowie die Kommentierungen von Kahl 2006, 2015, Stolzlechner 2001, 2004, 2013a, 2013b, 2013c und Weber 1999.

5 LGBl 61/1988, zuletzt geändert durch LGBl 61/2015.

6 LGBl 36/2001, zuletzt geändert durch LGBl 81/2015.

7 LGBl 53/1975, zuletzt geändert durch LGBl 76/2014.

8 Zusätzlich sind noch die Tiroler Gemeindewahlordnung 1994 (LGBl 88/1994, zuletzt geändert durch LGBl 81/2015) und die Innsbrucker Wahlordnung 2011 (LGBl 120/2011, zuletzt geändert durch LGBl 120/2014) zu nennen.

9 Das B-VG trifft bereits sehr detaillierte Bestimmungen über die Gemeinden, die von den Landesverfassungen und einfachen Landesgesetzen konkretisiert werden, vgl. Öhlinger/Eberhard 2014, 242, die darauf hinweisen, dass „[d]ie Gemeinde dadurch gegenüber den Ländern stark aufgewertet“ wird. Zur Stellung der Gemeinden im europäischen Vergleich siehe Gamper 2006.

10 Die Gemeinden finden jedoch keine Berücksichtigung in der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung und es kommt ihnen auch keine Gesetzgebungshoheit zu (vgl. Öhlinger/Eberhard 2014, 242). Eine Relativierung dieses Unterschieds kann man mit Öhlinger/Eberhard (2014, 242) „allerdings durch das selbstständige Verordnungsrecht der Gemeinden in ortspolizeilichen Angelegenheiten“ gemäß Art. 118 Abs. 6 B-VG sehen.

11 Zu beachten gilt es den § 4 Gemeindeverfassungsnovelle 1962, wonach die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehenden Städte mit eigenem Statut bestehen bleiben.

12 BGBl 45/1948 zuletzt geändert durch BGBl I 51/2012.

13 Zu den vielfältigen und komplexen Transferbeziehungen vgl. Biwald 2011, 22.

14 BGBl I 103/2007, zuletzt geändert durch BGBl I 118/2015.

15 BGBl I 45/2013.

16 BGBl I 35/1999. Zu den vielfältigen Problemen, an denen der Finanzausgleich aus Gemeindesicht leidet, vgl. Thöni/Bonn 2012, 221 – 232.

17 Vgl. http://gemeindebund.at/landesverbaende.

18 Gesetzesanzeiger der Republik Nr. 301 vom 20.11.1972; das DPR enthält den vereinheitlichten Text der einschlägigen Bestimmungen zum Autonomiestatut.

19 Primäre Gesetzgebungsbefugnis bedeutet, dass die Region in Ausübung ihrer Zuständigkeit folgende Schranken zu beachten hat: Verfassung, grundlegende Rechtssätze der Republik, internationale Verpflichtungen, nationale Interessen einschließlich des Schutzes sprachlicher Minderheiten und grundlegende Bestimmungen wirtschaftlich-sozialer Reformen (Art. 4 Abs. 1 Autonomiestatut).

20 Urteil des Verfassungsgerichtshofs Nr. 48/2003.

21 Gesetzesanzeiger der Republik Nr. 248 vom 24.10.2001, das Verfassungsgesetz ändert den Titel V des Teils II der Verfassung.

22 Urteile Nr. 370/2006; Nr. 238/2007.

23 Ordentliches Beiblatt Nr. 2 zum Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol Nr. 8 vom 23.02.2010.

24 Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol Nr. 26 vom 28.06.2005.

25 Abrufbar unter www.regione.taa.it/Moduli/1167_TU%20BILINGUE%202015.pdf (12.12.2015).

26 Sondernummer zum Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol Nr. 54 vom 01.12.1994.

27 Urteil des Verfassungsgerichtshofs Nr. 60/2013.

28 Art. 10 Landesgesetz Nr. 13 vom 30.04.1992 i.g.F., der eine Reihe von Funktionen in den Bereichen Minderjährige, Behindertenbetreuung, Fürsorge für psychische Gesundheit, Familienberatung und Altenbetreuung überträgt.

29 Beiblatt Nr. 3 zum Amtsblatt der Autonomen Region Trentino-Südtirol Nr. 26 vom 27.06.2006.

30 Die Formen werden in Art. 62 – 65 Einheitstext angeführt: öffentlich-rechtliche Gemeindevereinigung; Gemeindenverbund; Pflichtkonsortium, Programmvereinbarung.

31 ABlReg Nr. 14 vom 02.04.1991. Folgende Bezirksgemeinschaften bestehen: Vinschgau, Wipptal, Pustertal, Burggrafenamt, Eisacktal, Salten-Schlern, Überetsch und Unterland. Die Stadt Bozen gehört zu keiner Bezirksgemeinschaft. Vgl. auch Art. 7 DPR Nr. 279 vom 22.03.1974, der die Autonomen Provinzen auch für die Errichtung von Berggemeinschaften zuständig sieht.

32 Vgl. insbesondere Art. 2 Abs. 1 lit. d und Art. 12 Landesgesetz Nr. 3/2006. Es wurden insgesamt 15 Talgemeinschaften eingerichtet, vgl. dazu unter www.comunitavalle.provincia.tn.it/comunita/ (15.01.2016)

33 Von 8.094 Gemeinden sind 7.318 Gemeinden in der ANCI organisiert, vgl. unter www.anci.it (15.01.2016).

34 Die Ständige Konferenz Staat-Städte und Lokalautonomien ist in Art. 8 Abs. 2 – 3 und Art. 9 Abs. 5 – 7 GvD Nr. 281/1997 geregelt. Sie dient der Einbeziehung dieser Gebietskörperschaften in Entscheidungen der Regierung, die ihre Befugnisse und Interessen betreffen.

35 Vgl. etwa Art. 5 Abs. 8 Landesgesetz Südtirol Nr. 4/2010, der vorsieht, dass der Rat der Gemeinden u. a. auf Personal und Einrichtungen zurückgreifen kann, die von der repräsentativsten Organisation der Gemeinden zur Verfügung gestellt wird. Zum Südtiroler Gemeindenverband vgl. unter www.gvcc.net.

36 Vgl. Artt. 2 – 4 Landesgesetz Trentino Nr.7/2005 zur Einbeziehung in Organisation und Funktionsweise des Rates der Lokalautonomien, vgl. dazu auch unter www.comunitrentini.it/Chi-siamo/La-storia (15.01.2016).

37 Vgl. Art. 1 und Art. 8 Landesgesetz Trentino Nr. 7/2005 bzw. Art. 1 und Art. 6 Landesgesetz Südtirol Nr. 4/2010. Vgl. zu den beiden Organen im Vergleich Peterlini 2013.

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